7/3.1.4 Störung

Autor: Sadtler

Erheblichkeit

Eine sozial gerechtfertigte Kündigung setzt eine erhebliche Störung der Vertragsbeziehung voraus.63) Diese muss das Arbeitsverhältnis betreffen und kann sich aus einer Verletzung der Hauptpflichten oder der Neben- und allgemeinen Verhaltenspflichten ergeben. Sie kann aus der Sphäre des Arbeitgebers oder aus der Sphäre des Arbeitnehmers kommen.64)

Eine Störung aus der Sphäre des Arbeitgebers ist z.B. gegeben, wenn er den Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsvertragsgemäß beschäftigen kann. Schlechtleistungen hingegen sind der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Von einer kündigungsrechtlichen Erheblichkeit der Störung ist dann auszugehen, wenn eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses besteht und deshalb einer Arbeitsvertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.65)

63)

Vgl. BAG, Urt. v. 17.01.1991 - , NZA 1991, ; , in: , Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § Rdnr. 64; ErfK/, 23. Aufl. 2023, § Rdnr. 67.