7/3.1.7 Interessenabwägung

Autor: Sadtler

Im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist jedenfalls bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen regelmäßig eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.92) Das ist auch nachvollziehbar, denn wenn Kündigungsgrund die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist, müssen die konträren Interessen der Vertragsparteien und die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden.

Bei der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Arbeitsplatzerhaltungsinteresse des Arbeitnehmers zu halten. Dabei zu berücksichtigen sind die Beschäftigungsdauer, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, die Art, das Ausmaß, die Häufigkeit und die Schwere der Pflichtverletzung, die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers (besondere Vertrauens- bzw. Vorgesetztenstellung), die Störung des Betriebsfriedens, der Grad des Verschuldens, die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebs, das Ausmaß des entstandenen Schadens etc.93)