Autor: Sadtler |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Kündigungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar.102) Demnach steht es dem Arbeitgeber generell frei, einzelnen Arbeitnehmern zu kündigen oder nicht, auch wenn er bei früheren ähnlich gelagerten Kündigungssachverhalten ggf. anders reagiert hat (keine Selbstbindung).103)
Anders kann dies aber sein, wenn mehrere Arbeitnehmer zeitgleich vergleichbare Kündigungssachverhalte verwirklichen. Kündigt der Arbeitgeber nur einem der Akteure (sog. Herausgreifende Kündigung), führt dies nicht nur zu Unverständnis, sondern im Anwendungsbereich der verhaltensbedingten Kündigung auch dazu, dass der Arbeitgeber darlegen muss, weshalb er das Verhalten des Gekündigten für kündigungsrelevant gehalten hat, das der anderen hingegen nicht.104)
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