7/3.2.1 Persönliche Verhältnisse, Fähigkeiten und Eignung

Autor: Sadtler

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann eine Kündigung auch sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt ist. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind solche, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen.1) Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer aufgrund solcher Umstände zukünftig nicht (mehr) in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen und wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist. In diesen Fällen liegt regelmäßig eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor.2)

Verschulden