7/3.2.4.1 AIDS und HIV-Infektion

Autor: Sadtler

Infektion

Die HIV-Infektion als solche führt regelmäßig nicht zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und damit auch nicht zu einer betrieblichen Beeinträchtigung. Eine hierauf gestützte Kündigung ist daher nicht ohne weiteres sozial gerechtfertigt; sie kann sogar eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nach §§ 1, 7 AGG bedeuten.1) Anders ist es, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers ein besonderes - gegenüber der mit einer Infektion stets einhergehenden Gefahr gesteigertes - Ansteckungsrisiko für andere Arbeitnehmer oder Dritte birgt. Kann der Arbeitnehmer nicht so weiterbeschäftigt werden, dass diese Gefährdung nicht besteht, kommt eine personenbedingte (nicht krankheitsbedingte) Kündigung in Betracht.2)

Ausbruch der Krankheit

Ist der Arbeitnehmer an AIDS erkrankt, gelten die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung; die Art der Erkrankung stellt keinen eigenen Kündigungsgrund dar.3) Für den Fall, dass andere Mitarbeiter wegen der AIDS-Erkrankung die Kündigung des Betroffenen verlangen, gelten die Grundsätze der , und der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, die Situation anderweitig zu lösen.