7/3.2.4.12 Wehrdienst

Autor: Sadtler

ArbPlSchG

Die Ableistung von Wehrdienst kann (ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheids) regelmäßig keine personenbedingte Kündigung begründen. Für Arbeitnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit und für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in der Bundesrepublik beschäftigt sind, ergibt sich dies aus §§ 2, 16 ArbPlSchG i.V.m. Art. 7 EWG-VO Nr. 1612/68.81)

Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten

Werden ausländische Arbeitnehmer, für die das ArbPlSchG nicht gilt, von ihrem Heimatstaat zu einem - z.B. von zwei Monaten - herangezogen, steht ihnen während dieser Zeit aufgrund der für sie bestehenden Pflichtenkollision ein zu, und eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung scheidet aus. Leistet der Arbeitnehmer hingegen einen ab, kann eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt und nicht durch zumutbare personelle oder organisatorische Maßnahmen zu überbrücken ist.