7/3.2.4.7 Glaubens- und Gewissenskonflikt

Autor: Sadtler

Die Religionsausübung als solche stellt regelmäßig keinen Grund für eine personenbedingte Kündigung dar, da die Fähigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung hierdurch grundsätzlich nicht berührt wird. So ist z.B. eine Verkäuferin trotz Tragens eines Kopftuchs durchaus in der Lage, Verkaufsvorgänge abzuwickeln.51)

Einschränkung des Weisungsrechts

Steht der Arbeitnehmer aber in einem ernsthaften subjektiven Glaubens- oder Gewissenskonflikt und weigert er sich deshalb, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten (z.B. als gläubiger Moslem Alkohol zu verkaufen), ist der Arbeitgeber gehindert, dem Arbeitnehmer solche Tätigkeiten per Direktionsrecht zuzuweisen.52) Dem Arbeitnehmer steht dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu und eine verhaltensbedingte Kündigung scheidet aus. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags damit rechnen musste, dass er die nunmehr verweigerten Tätigkeiten ausführen muss; dann besteht kein Leistungsverweigerungsrecht, und der Arbeitgeber kann bei Weigerung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.53)