7/3.3.11 Detektiveinsatz

Autor: Sadtler

Voraussetzungen

Arbeitgeber haben i.d.R. ein Informationsdefizit, so dass nicht selten Detektive eingeschaltet werden, die ermitteln und bestätigen sollen, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten verletzt hat. Da es bei der Observation des Arbeitnehmers zwangsläufig zur Erhebung und Verarbeitung von dessen Daten kommt, sind die Vorgaben des BDSG, insbesondere des § 32 BDSG zu beachten,1) d.h., es müssen zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine mindestens schwere Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten muss zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten darf nicht überwiegen. Vor allem dürfen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein.

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