7/3.3.4 Verhältnismäßigkeit

3. Stufe

Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein, insbesondere dürfen keine milderen, geeigneten Mittel vorhanden sein.1) Es darf daher keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen und der Arbeitnehmer muss i.d.R. zuvor (einschlägig) abgemahnt worden sein.