7/3.3.8 Prozessverhalten

Autor: Sadtler

Grundsätzlich kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Dieser Zeitpunkt ist sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrunds als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder für einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände oder späteres Prozessverhalten können allerdings insoweit von Bedeutung sein, als sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Das bedeutet aber nicht etwa, dass eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden könnte. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt dasselbe.1) Darüber hinaus ist die Auflösungsmöglichkeit nach § zu beachten.