7/3.4.3 Fallgruppen

Autor: Sadtler

In der Praxis haben sich zu dem unbestimmten Rechtsbegriff des dringenden betrieblichen Erfordernisses Fallgruppen herausgebildet, die nachfolgend ohne Anspruch auf Vollständigkeit in alphabetischer Reihenfolge dargestellt werden.

Abkehrwille

Der vom Arbeitnehmer geäußerte Wille, sich nach einem anderen Arbeitgeber umschauen zu wollen, stellt i.d.R. kein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 KSchG dar. Anderes soll ausnahmsweise dann gelten, wenn der Arbeitgeber angesichts des Abkehrwillens deutlich mit einem jederzeitigen Gehen des Arbeitnehmers rechnen musste und er deshalb gezwungen war, sich sofort einen aktuell auf dem Arbeitsmarkt befindlichen Ersatzarbeitnehmer zu sichern, weil es ihm nicht zumutbar wäre, erst nach der Kündigung des Arbeitnehmers nach einem Nachfolger zu suchen. Das soll der Fall sein, wenn Arbeitnehmer in einem Spezial- oder Mangelberufszweig besonders schwer zu finden sind und der in Frage kommende Nachfolger nur jetzt, später aber voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung steht.1)

Änderungskündigung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz