7/3.4.4 Soziale Auswahl

Auf der dritten Stufe einer betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl des Arbeitgebers zu überprüfen, denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Für personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen gilt das nicht.

Drei Prüfungsschritte

Die soziale Auswahl ist in folgender Reihenfolge zu prüfen:

1.

Im ersten Schritt wird der auswahlrelevante Personenkreis ermittelt, d.h., es wird festgestellt, welche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sind.

2.

Im zweiten Schritt wird der soziale Vergleich des auswahlrelevanten Personenkreises anhand der vier sozialen Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen.

3.

Im dritten Schritt wird geprüft, ob ein für die Kündigung ermittelter Arbeitnehmer aufgrund eines berechtigten betrieblichen Interesses an seiner Weiterbeschäftigung für eine Kündigung wieder ausscheidet (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Prüfungsgegenstand dieser dritten Stufe ist also nicht (mehr), ob der Arbeitgeber überhaupt kündigen kann, sondern wem.1) Werden alle Arbeitnehmer gekündigt, muss keine Sozialauswahl durchgeführt werden.2)