Autor: Sadtler |
Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Das gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Arbeitgeber muss daher zunächst darlegen und beweisen, dass er schon vor dem Ausspruch der Kündigung eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat; er genügt dem zunächst dadurch, dass er dies zumindest konkludent behauptet. Wenn der Arbeitnehmer dies mit - i.d.R. zunächst ausreichendem - Nichtwissen bestreitet, hat der Arbeitgeber nähere tatsächliche Einzelheiten darzulegen, aus denen geschlossen werden kann, er habe die entsprechende Absicht bereits im Kündigungszeitpunkt gehabt.1)
Der Arbeitgeber muss auch die der Entscheidung zugrundeliegenden inner- oder außerbetrieblichen Faktoren benennen. Schlagwortartige Formulierungen - etwa Auftragsmangel, Umsatzrückgang, betriebliche Umorganisation - genügen nicht. Der Arbeitgeber muss seine Angaben vielmehr so konkret darlegen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können.2)
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