Liegt ein (formell und materiell wirksamer1)) Interessenausgleich mit Namensliste vor, der aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vorgenommen wurde, wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG. Die Sozialauswahl kann dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG).
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