7/3.4.7 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)

Regel-Ausnahme-Verhältnis

Kündigungsschutzrecht ist grundsätzlich kein Abfindungsrecht, daher hat der Arbeitnehmer i.d.R. keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist daher regelmäßig Verhandlungssache und hängt davon ab, wie dringend der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte und ob und zu welchem Wahrscheinlichkeitsgrad es ihm gelingen kann, dies per Kündigung durchzusetzen. § 1a KSchG stellt eine der wenigen Ausnahmen von dieser Regel dar. Weitere Ausnahmen sind z.B. § 9 KSchG und § 113 Abs. 3 BetrVG.

Abwicklungsvertrag/Vergleich

§ 1a KSchG stellt indes keinen unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen dar. Die Arbeitsvertragsparteien sind daher auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten, so ist er aber aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und der Beweissicherung gehalten, dies in der Kündigungserklärung unmissverständlich zu formulieren, insbesondere muss er angeben, welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet.1)