Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist die personen-, verhaltens- und/oder betriebsbedingte Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmervertretung der Kündigung aus einem der in der Norm genannten (vorliegenden) Gründe widerspricht. Für den öffentlichen Dienst gilt über § 1 Abs. 2 Nr. 2 KSchG Vergleichbares. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG).
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG enthalten damit keinen sonstigen Unwirksamkeitsgrund i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG, sie sind vielmehr Inhalt der sozialen Rechtfertigung und verstärken den individuellen Kündigungsschutz.1)
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