Autor: Schneider |
Gemäß § 626 BGB können Dienstverhältnisse - und damit auch Arbeitsverhältnisse - von beiden Vertragspartnern außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sonderregelungen bestehen für Dienste höherer Art gem. § 627 BGB, wenn es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, für den Bereich der Seeschifffahrt (§§
Die außerordentliche Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Dies gilt für Kündigungen beider Vertragsparteien.
Die Angabe des Kündigungsgrunds ist zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung - außer bei Berufsausbildungsverhältnissen (vgl. Teil 7/4.7) und bei Kündigungen gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG - nicht erforderlich. Der Kündigungsgrund ist dem Gekündigten jedoch gem. § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB auf Verlangen mitzuteilen (vgl. Teil 7/4.9.1).
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