7/4.1 Einführung

Autor: Schneider

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 626 BGB können Dienstverhältnisse - und damit auch Arbeitsverhältnisse - von beiden Vertragspartnern außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Sonderregelungen bestehen für Dienste höherer Art gem. § 627 BGB, wenn es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, für den Bereich der Seeschifffahrt (§§ 64-68a, 78 SeemG), für Handelsvertreterverhältnisse (§ 89a HGB), für Berufsausbildungsverhältnisse (§ 22 BBiG) sowie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR beschäftigt waren (Anlage 1 Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrags). Für Heimarbeiter findet gem. § 29 Abs. 6 HAG § 626 BGB entsprechend Anwendung.

Schriftformerfordernis

Die außerordentliche Kündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Dies gilt für Kündigungen beider Vertragsparteien.

Angabe von Kündigungsgründen

Die Angabe des Kündigungsgrunds ist zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung - außer bei Berufsausbildungsverhältnissen (vgl. Teil 7/4.7) und bei Kündigungen gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG - nicht erforderlich. Der Kündigungsgrund ist dem Gekündigten jedoch gem. § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB auf Verlangen mitzuteilen (vgl. Teil 7/4.9.1).

Geltungsbereich