Autor: Schneider |
Es gelten die gleichen Maßstäbe und Grundsätze wie für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.373)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt regelmäßig auch von einem Arbeitnehmer, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen.374) Der Arbeitnehmer muss die vom Arbeitgeber begangene Pflichtverletzung konkret beanstanden und deutlich machen, der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei gefährdet, wenn der Arbeitgeber nicht zu einem vertragskonformen Verhalten zurückkehre.375) Etwas anderes gilt nur bei einem besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß des Arbeitgebers.
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