7/4.6 Ausschlussfrist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung

Autor: Schneider

Zweiwöchige Frist

Gemäß § 626 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.241)

Materiellrechtliche Ausschlussfrist

§ 626 Abs. 2 BGB enthält eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führt.242) Nach Ablauf der Zweiwochenfrist wird unwiderleglich vermutet, dass dem Kündigungsberechtigten trotz Vorliegens eines Kündigungsgrunds die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.243) Das Kündigungsrecht ist nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB verwirkt.244)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand