7/4.8 Begründung der außerordentlichen Kündigung

Autor: Schneider

7/4.8.1 Mitteilung der Kündigungsgründe

Mitteilung nur auf Verlangen

Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Durch diese Vorschrift wird zugleich klargestellt, dass der Kündigende zunächst grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben zu benennen. Vielmehr ist er hierzu erst nach Aufforderung durch den Kündigungsempfänger verpflichtet. Ausnahmen können sich aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtung zur Begründung der Kündigung ergeben, z.B. gem. § 22 Abs. 3 BBiG (dazu oben Teil 7/4.7) oder § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG (dazu unten Teil 7/8.4.1.2).

Fehlende Mitteilung

Kommt der Kündigende seiner Begründungspflicht auf das Verlangen des Gekündigten gem. § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht, verspätet oder unvollständig nach, führt dieses nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung311) und hindert ihn auch nicht, nicht genannte Gründe später nachzuschieben.

311)

BAG, Urt. v. 18.09.1997 - 2 AZR 36/97, NZA 1998, 95, zu II.2.a) der Gründe; Däubler, in: Däubler/Deinert/Zwanziger, KSchR, 10. Aufl. 2017, § 626 BGB Rdnr. 364.

7/4.8.2 Nachschieben von Kündigungsgründen