Autor: Kloppenburg |
Die Pflicht zur Anhörung vor jeder Kündigung schützt nur die Arbeitnehmer eines Betriebs, die zu der von dem Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören. Ob ein Arbeitnehmer Mitglied der Betriebsbelegschaft ist, ergibt sich aus § 5 BetrVG. Leiharbeitnehmer sind an sich keine Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG.18) Sie zählen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber u.a. bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG mit.19)
Entscheidend ist, dass der zu kündigende Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugeordnet werden kann, in dem ein handlungsfähiger Betriebsrat besteht.20)
Die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitnehmern eines anderen Betriebs des gleichen Unternehmens begründet noch keine Zugehörigkeit zur Betriebsbelegschaft. Von daher bleibt während der Dauer einer nur vorübergehenden Versetzung von Monteuren oder Aushilfskräften deren bisherige Betriebszugehörigkeit bestehen. Der Arbeitgeber muss daher den Betriebsrat des Stammbetriebs anhören.
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