7/6.1.1 Verhältnis zu anderen Kündigungen

Autoren: Schmiegel/Leopold

Teilkündigung

Die Änderungskündigung erfordert eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses: Wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht annimmt, wird das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung beendet. Die Änderungskündigung ist abzugrenzen von der Kündigung einzelner Vertragsbestandteile (Teilkündigung), z.B. einer Reduzierung des Stundenlohns ohne Gesamtkündigung. Die Teilkündigung ist regelmäßig unzulässig, da sie einen einseitigen Eingriff in das vertraglich vereinbarte Verhältnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten darstellt.2) Andernfalls könnte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, zu Bedingungen zu arbeiten, denen er nie zugestimmt hat. Die vertraglich vereinbarte Möglichkeit einer Teilkündigung ist als Widerrufsvorbehalt auszulegen (siehe Teil 7/6.1.3).

Milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung