7/6.1.4 Festlegung der Arbeitsbedingungen gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Autoren: Schmiegel/Leopold

Einvernehmliche Vertragsänderung

Der Änderungsvertrag ist die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags durch beide Arbeitsvertragsparteien. Wegen der Zustimmung des Arbeitnehmers ist er unter dem Aspekt des Kündigungsschutzes unproblematisch und kann sowohl Rand- als auch Kernbereiche des Arbeitsvertrags betreffen.

Droht der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich mit der Vertragsänderung nicht einverstanden erklärt, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht zur Anfechtung des Änderungsvertrags gem. § 123 BGB. Der Arbeitnehmer ist dadurch hinreichend geschützt, dass er die Änderung unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich überprüfen lassen kann. Hingegen ist die Drohung mit einer Beendigungskündigung eine Drohung mit einem rechtswidrigen Verhalten, wenn die Weiterbeschäftigung nach einer Änderungskündigung möglich wäre. Sie stellt deshalb einen Anfechtungsgrund dar.18)