7/7.7 Befristung aus sachlichem Grund

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist - das Erfordernis eines Sachgrunds gilt dabei unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt oder nicht. Diese Anforderung gilt auch für Befristungsgründe in Tarifverträgen (z.B. § 30 TVöD/TV-L) oder Betriebsvereinbarungen.1)

Fallgruppen

Die wichtigsten Fallgruppen, die die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelt hatte, sind in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als Beispiele aufgeführt. Der Katalog der Sachgründe ist nicht abschließend, setzt aber einen Maßstab für das erforderliche Gewicht eines sachlichen Grunds.2) Nicht im Gesetz aufgeführt, aber zulässige Befristungsgründe sind z.B.

die Befristung, um einen Arbeitsplatz für einen Arbeitnehmer freizuhalten, dem eine Wiedereinstellungszusage gegeben3) oder mit dem bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde,