7/8.5.11 Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)

Autor: Lakies

Erhebliche Erleichterungen für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bestehen, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste gem. § 125 InsO vereinbart. Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen, bei denen deutsches Arbeitsrecht anwendbar ist, ist § 125 InsO ebenfalls anzuwenden.44)

§ 125 InsO gilt nach seinem Wortlaut nur für den "Insolvenzverwalter", nicht für den vorläufigen Insolvenzverwalter45) und nicht für den Schuldner. Allerdings können diese auf den weitgehend gleichlautenden § 1 Abs. 5 KSchG zurückgreifen (siehe Teil 7/3.1.4.8.2).