Autor: Lakies |
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Regelfall, dass das Insolvenzgericht (§ 2 InsO) im Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) einen Insolvenzverwalter ernennt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht (§ 80 InsO). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 InsO bleibt jedoch § 270 InsO unberührt, nämlich die Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen (siehe Teil 6/16.8.2). Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt (§ 270b InsO).
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