7/8.5.2 Kündigung vor Insolvenzeröffnung

Autor: Lakies

Das Insolvenzeröffnungsverfahren dient der Sicherung der Insolvenzmasse, der Prüfung, ob ein Insolvenzgrund (§ 16 InsO) vorliegt, und der Klärung, ob genügend Masse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist (zum Ablauf des Insolvenzverfahrens siehe Teil 6/16.2).

Zur Sicherung der Masse wird in einem Insolvenzeröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Es ist zwischen einem "vorläufigen Insolvenzverwalter mit VVb (§ 22 Abs. 1 InsO) und einem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne VVb (§ 22 Abs. 2 InsO) zu unterscheiden (siehe Teil 6/16.2.3). Nur wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit VVb bestellt wird, geht die Arbeitgeberfunktion auf diesen über und dieser ist berechtigt, Kündigungen zu erklären. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne VVb bestellt, bleibt der Schuldner zuständig. Bei Kündigungsschutzklagen vor Insolvenzeröffnung ist die Klage gegen den zu richten, der die Kündigung erklärt hat. Das ist i.d.R. der Schuldner, bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit VVb dieser (zu den Einzelheiten siehe Teil 6/16.2.3.3).

Die (§ und §§ - ) finden auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (mit und ohne VVb) . Dementsprechend gelten etwa für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die "normalen" Kündigungsfristen und nicht die besondere Kündigungsfrist des § Satz 2 .