7/8.5.3 Insolvenzeröffnung im laufenden Kündigungsschutzprozess

Autor: Lakies

Verfahrensunterbrechung

Hat der Schuldner das Arbeitsverhältnis gekündigt, so wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO prozessual auf den laufenden Kündigungsschutzprozess aus: Der Arbeitgeber verliert als "Schuldner" i.S.d. Insolvenzordnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Dadurch verliert der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens, das zur Insolvenzmasse gehört.8)

Anhängige Prozesse gegen den Schuldner, die die Insolvenzmasse betreffen, werden unterbrochen240 Satz 1 ZPO). Keine Unterbrechung tritt ein, wenn zwar nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird, weil der Rechtsstreit erst mit der Zustellung rechtshängig ist.9) Die Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn der Streitgegenstand in einer nur mittelbaren Beziehung zur Insolvenzmasse steht, z.B. bei Feststellungsklagen, die der Vorbereitung eines die Insolvenzmasse betreffenden Anspruchs dienen. Dies gilt insbesondere für Kündigungsschutzklagen, weil dann, wenn der Arbeitnehmer obsiegt, die Insolvenzmasse beeinflusst würde, weil Ansprüche gegen diese bestünden.10)