Autor: Lakies |
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt die Kündigungsbefugnis für Arbeitsverhältnisse beim Insolvenzverwalter. Er kann selbst die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aussprechen, sich aber auch vertreten lassen (§§ 164 ff. BGB). Vollmachten, die der Schuldner erteilt hat, erlöschen durch die Insolvenzeröffnung (§ 117 Abs. 1 InsO). Ohnedies sind sie für den Insolvenzverwalter nicht von Bedeutung, da er kraft eigenen Rechts und nicht als Vertreter des Schuldners handelt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|