7/8.5.6 Sonderregelung zur Kündigung von befristeten Verträgen und "unkündbarer" Arbeitnehmer

Autor: Lakies

Kündigung von befristeten Verträgen

Gemäß § 113 Satz 1 InsO kann ein Dienstverhältnis (hierzu gehört auch ein Arbeitsverhältnis) vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer (erste Alternative) oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung (zweite Alternative) gekündigt werden.

§ 113 InsO findet auch auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung.17)

Durch die erste Variante des § 113 Satz 1 InsO ist klargestellt, dass auch ein befristetes Arbeitsverhältnis, in dem nicht vertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung während der Vertragsdauer vereinbart worden ist, vom Insolvenzverwalter gekündigt werden kann. Für die Kündigungsfrist ist § 113 Satz 2 InsO zu beachten. Liegt das vereinbarte Ende der Befristung früher und ist die Befristung wirksam, endet der Vertrag durch Zeitablauf.18)

Kündigung "unkündbarer" Arbeitnehmer