7/8.5.7 Sonderregelung zur Kündigungsfrist

Autor: Lakies

Besondere Kündigungsfrist

§ 113 Satz 2 InsO bestimmt, dass die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese Frist geht als gesetzliche Spezialregelung allen längeren Kündigungsfristen vor.22) Ist arbeitsvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) vereinbart, so ist bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren bis zur Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO diese längere Frist maßgeblich.23)

Es sind also folgende Prüfungsschritte vorzunehmen:

1.

Welche Kündigungsfrist gilt an sich nach den anzuwendenden arbeitsvertraglichen oder kollektivvertraglichen oder gesetzlichen (vor allem § 622 BGB) Regelungen?

2.

Ist die Kündigungsfrist zu (1) länger als drei Monate, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

3.

Ist die Kündigungsfrist zu (1) kürzer als drei Monate zum Monatsende, gilt die kürzere Frist.