Autor: Lakies |
Kündigt der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist gem. § 113 Satz 2 InsO, so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) Schadensersatz verlangen (§ 113 Satz 3 InsO). Bei diesem Schadensersatzanspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung ("als Insolvenzgläubiger", damit wird auf § 38 InsO verwiesen), die zur Insolvenztabelle anzumelden ist (siehe Teil 6/16.6.3). Hat der Insolvenzverwalter unter Anwendung der "normalen" Kündigungsfrist gekündigt, besteht kein Schadensersatzanspruch gem. § 113 Satz 3 InsO, denn die Vorschrift erfasst ausschließlich den "Verfrühungsschaden". Der Schadensersatzanspruch nach dieser Norm besteht nicht wegen der Beendigung, sondern wegen der "vorzeitigen" Beendigung.31)
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