Autor: Lakies |
Die Insolvenz als solche ist kein (betriebsbedingter) Kündigungsgrund, schon gar kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Vielmehr bedarf es eines Entschlusses des Insolvenzverwalters zur Betriebseinschränkung oder gar Betriebsstilllegung und der tatsächlichen Umsetzung.
Im Fall einer Betriebsveräußerung tritt nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens veräußert wird (siehe Teil 6/16.10).
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