7/8.6 Kündigungsschutz von Menschen mit Behinderungen, von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten

Der Gesetzgeber sieht an verschiedenen Stellen einen besonderen Schutz bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen vor:

Menschen mit einer Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Menschen können sich auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX [§§ 85 ff. SGB IX a.F.] berufen. Demnach ist eine arbeitgeberseitige Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen gem. § 134 BGB i.V.m. § 168 SGB IX [§ 85 SGB IX a.F.] unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat und sich der Betroffene hierauf beruft.

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)1) wurde der neue Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eingeführt. Demnach ist die arbeitgeberseitige Kündigung eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor unterrichtet und angehört wurde.