7/8.6.1 Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX

Autor: von Einem

Rechtsgrundlagen

Das Schwerbehindertenrecht und der besondere Kündigungsschutz sind im SGB IX geregelt.

Bundesteilhabegesetz

Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK - hat der Gesetzgeber mit dem BTHG das SGB IX einer grundlegenden Änderung unterworfen.

Das Schwerbehindertenrecht, das bislang in Teil 2 des SGB IX geregelt war, findet sich seit dem 01.01.2018 in weiten Teilen nahezu wortgleich und lediglich redaktionell verändert in Teil 3 in den §§ 151 - 241 SGB IX. Die Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz, die bislang in den §§ 85 - 92 SGB IX a.F. zusammengefasst waren, finden sich jetzt in Kapitel 4 in den §§ 168 - 175 SGB IX. Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die bis zum 31.12.2017 geltenden Paragraphenbezeichnungen jeweils in eckigen Klammern wiedergegeben.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Der besondere Kündigungsschutz der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Gemäß § 168 SGB IX [§ 85 SGB IX a.F.] bedarf die eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung des Integrationsamts ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG als zu verstehen. Die Erteilung der Zustimmung ist eine öffentlich-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung präventiver Art, die die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber einer vorherigen staatlichen Kontrolle unterwirft.