7/8.6.2 Fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 SGB IX

Autor: von Einem

Mit den Neuregelungen durch das BTHG sind die Rechte der Schwerbehindertenvertretung zum 30.12.2016 gestärkt worden.

Neuer Unwirksamkeitsgrund

Eine Kündigung, die ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wurde, ist gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 i.d.F. ab 01.01.2018 [bzw. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i.d.F. ab 01.01.2017] unwirksam.

Persönlicher Geltungsbereich

Aus § 151 Abs. 1 SGB IX [§ 68 Abs. 1 SGB IX a.F.] ergibt sich, dass sich § 178 Abs. 2 SGB IX [§ 95 Abs. 2 SGB IX a.F.] nicht nur auf Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen, sondern auch auf diesen gleichgestellte Menschen bezieht.

Beteiligung

Was unter Beteiligung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verweisung auf § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX [§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.d.F. v. 30.12.2016]: Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor einer Entscheidung, also einem einseitigen Willensakt des Arbeitgebers, ist die Schwerbehindertenvertretung über die bloße Unterrichtung hinaus anzuhören.

Sachlicher Geltungsbereich bei Beendigungstatbeständen