7/9.1 Grundpflichten

Autoren: Antweiler/Sitter

Übersicht

Die §§ 17-22 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern. Sie verpflichten den Arbeitgeber zur Anzeige der beabsichtigten personellen Maßnahme bei der Agentur für Arbeit und zur zusätzlichen Beteiligung des Betriebsrats. Dadurch soll der Arbeitsmarkt nicht von unvorhergesehenen "Massenentlassungen" überrascht werden.1) Bezweckt wird nach nunmehr einhelliger Meinung2) aber seit Inkrafttreten der Richtlinie 98/59/EG (sog. Massenentlassungsrichtlinie)3) auch ein (zusätzlicher) Individualschutz des betroffenen Arbeitnehmers. Der Individualschutz des Arbeitnehmers gem. §§ 1 f. KSchG bleibt hiervon unberührt.