Autoren: Antweiler/Sitter |
Übersicht
Die §§ 17-22 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern. Sie verpflichten den Arbeitgeber zur Anzeige der beabsichtigten personellen Maßnahme bei der Agentur für Arbeit und zur zusätzlichen Beteiligung des Betriebsrats. Dadurch soll der Arbeitsmarkt nicht von unvorhergesehenen "Massenentlassungen" überrascht werden.1) BAG, Urt. v. 20.01.2016 - 6 AZR 601/14, ArbRB 2016, 102 = NZA 2016, 490; BAG, Urt. v. 11.03.1999 - 2 AZR 461/98, DB 1999, 1274 = NZA 1999, 761. Bezweckt wird nach nunmehr einhelliger Meinung2) KR/Weigand, KSchG, 11. Aufl. 2016, § 17 Rdnr. 22; v. Steinau-Steinrück/Bertz, NZA 2017, 145, 147. aber seit Inkrafttreten der Richtlinie 98/59/EG (sog. Massenentlassungsrichtlinie)3) Richtlinie 98/59/EG des Rates v. 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABlEG Nr. L 225/16 (Massenentlassungsrichtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 06.10.2015 zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute, ABlEG Nr. L 263/1. auch ein (zusätzlicher) Individualschutz des betroffenen Arbeitnehmers. Der Individualschutz des Arbeitnehmers gem. §§ 1 f. KSchG bleibt hiervon unberührt.