Autoren: Antweiler/Sitter |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. § 17 Abs. 1 KSchG legt für das Eingreifen der Anzeigepflicht die Zahlenwerte fest. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße muss folgende Mindestzahl von Entlassungen vorgesehen sein:
In Betrieben mit i.d.R. | Zahl der Entlassungen |
---|---|
21-59 Arbeitnehmern | mindestens 6 Arbeitnehmer |
60-499 Arbeitnehmern | mindestens 10 % der Arbeitnehmer oder mindestens 26 Arbeitnehmer |
500 und mehr Arbeitnehmern | mindestens 30 Arbeitnehmer |
Kleinbetriebe mit i.d.R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern werden nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn sie mindestens sechs Arbeitnehmer entlassen.25)
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