7/9.2.4 Zahl der von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer

Autoren: Antweiler/Sitter

Zahlenwerte

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt. § 17 Abs. 1 KSchG legt für das Eingreifen der Anzeigepflicht die Zahlenwerte fest. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße muss folgende Mindestzahl von Entlassungen vorgesehen sein:

In Betrieben mit i.d.R.

Zahl der Entlassungen

21-59 Arbeitnehmern

mindestens 6 Arbeitnehmer

60-499 Arbeitnehmern

mindestens 10 % der Arbeitnehmer oder mindestens 26 Arbeitnehmer

500 und mehr Arbeitnehmern

mindestens 30 Arbeitnehmer

Kleinbetriebe

Kleinbetriebe mit i.d.R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmern werden nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn sie mindestens sechs Arbeitnehmer entlassen.25)

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