Autoren: Antweiler/Sitter |
Nach § 17 Abs. 1 KSchG besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige immer nur dann, wenn "Entlassungen" vorgenommen werden. Der Begriff der "Entlassung" ist richtlinienkonform i.S.d.
Das bedeutet: Unter Entlassung ist bereits der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und nicht erst die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.27) Die Verpflichtung zur Anzeige von Massenentlassungen gilt auch für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach § 113 InsO.
Der Kündigungsgrund ist unerheblich. Erfasst werden auch personen- und verhaltensbedingte Kündigungen. Führt eine Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zählt sie ebenfalls als anzeigepflichtige Entlassung.28)
Nach § 17 Abs. Satz 2 sind auch alle anderen Beendigungsformen bei der Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen zu berücksichtigen, sofern sie vom Arbeitgeber durch unmittelbare Willensäußerung veranlasst worden sind. Typische Fälle sind vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und veranlasste Aufhebungsverträge.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|