Autoren: Antweiler/Sitter |
Für die Anzeigepflicht kommt es gem. § 17 Abs. 1 KSchG auf die "in der Regel" im konkreten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Begriff "in der Regel" geht von der Beschäftigtenzahl des Betriebs bei normaler Geschäftstätigkeit aus. Zur Ermittlung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist sowohl ein Rückblick auf die vergangene Lage als auch eine Einschätzung der künftigen Entwicklung des Betriebs erforderlich.34)
Im Fall einer Betriebsstillegung ist nur ein Rückblick zulässig; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Stilllegung des Betriebs.35)
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