7/9.2.7 Betriebsbegriff

Autoren: Antweiler/Sitter

Betrieb

Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Entlassungen in demselben Betrieb erfolgen. Betrieb i.S.d. § 17 KSchG ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.42) Der Betriebsbegriff des § 17 KSchG entspricht dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.

Betriebsteil

Auf selbständige Betriebsteile finden die Massenentlassungsvorschriften gesondert Anwendung.43) Betriebsteile gelten gem. § 4 Abs. 1 BetrVG dann als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG (Betriebsratsfähigkeit) erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

Kein Betrieb

Keine Betriebe i.S.d. § 17 KSchG sind:

Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 KSchG),

Saison- und Kampagnebetriebe, soweit Entlassungen durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind (§ 22 Abs. 1 KSchG),

Seeschiffe und ihre Besatzungen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG).

42)

BAG, Beschl. v. 25.09.1986 - 6 ABR 68/84, BAGE 53, 119 = NZA 1987, 708.

43)

BAG, Urt. v. 13.03.1969 - 2 AZR 157/68, DB 1969, 1298.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.04.2017