7/9.2.8 Zeitpunkt der Entlassungen

Autoren: Antweiler/Sitter

30 Kalendertage

Anzeigepflichtig sind alle Entlassungen, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erfolgen. Beginn und Ende der Frist bestimmen sich nach § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 1 BGB.

Beispiele

1.

Ein Betrieb mit i.d.R. 50 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) entlässt drei Arbeitnehmer am 30.04. Die Frist des 30-Kalendertage-Zeitraums läuft vom 30.04.-31.05. Diese Entlassungen sind nicht anzeigepflichtig, da innerhalb dieser Frist die im Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern nicht erreicht wird.

2.

Derselbe Betrieb entlässt am 15.05. weitere drei Arbeitnehmer. Diese Entlassungen fallen in den 30-Kalendertage-Zeitraum vom 30.04.-31.05.(Beispiel 1). Sie sind mit den Entlassungen, die am 30.04. erfolgen, zusammenzurechnen. Da jetzt innerhalb des 30-Kalendertage-Zeitraums die im Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern erreicht wird, sind alle Entlassungen anzeigepflichtig.

3.

Derselbe Betrieb entlässt am 15.06. weitere drei Arbeitnehmer. Diese Entlassungen liegen außerhalb des 30-Kalendertage-Zeitraums des Beispiels 1. Sie fallen aber in den 30-Kalendertage-Zeitraum des Beispiels 2 (15.05.-16.06.). Da somit innerhalb dieses Zeitraums - die Entlassungen vom 15.05. und vom 15.06. sind zusammenzurechnen - ebenfalls die im Gesetz vorgesehene Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern erreicht wird, unterliegen auch die Entlassungen vom 15.06. der Anzeigepflicht.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.04.2017