8/1.4.2 Beteiligung des Betriebsrats

Autor: Sadtler

Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitszeit und der Überwachung der Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften neben echten Mitbestimmungsrechten (§§ 87, 99 BetrVG) auch Überwachungsrechte (§§ 80, 89 BetrVG).

Überwachungs- und Informationsrecht

So ist er aufgrund seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und kollektivrechtlichen Arbeitszeitregelungen zu kontrollieren, also die Einhaltung des ArbZG, der Tarifverträge und der Betriebsvereinbarungen mit arbeitszeitlichen Regelungen. Soweit der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe oder zur Prüfung des Bestehens von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG Informationen über die im Betrieb geleisteten Arbeitszeiten benötigt, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach Maßgabe des§ 80 Abs. Satz 1 . Gemäß § Abs. Satz 2 kann er auch die (z.B. Stempelkarten, Gleitzeitkontoauszüge, Arbeitszeitnachweise gem. § Abs. ) verlangen. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Einführung von auf die Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten, entbindet ihn dies nicht von seiner Auskunftspflicht nach § Abs. Satz 1 mit der Folge, dass er auf Verlangen des Betriebsrats die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitszeitregelungen erforderlichen Arbeitszeitdaten erheben und dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss.