8/1.4.3 Dauer der Arbeitszeit

Autor: Sadtler

Rechtsgrundlagen

Die Dauer der Arbeitszeit (das "Arbeitszeitdeputat") ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer kraft Tarifbindung bzw. vertraglicher Inbezugnahme anwendbaren tariflichen Arbeitszeitregelung. Bei Fehlen einer solchen Regelung gilt die betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit als vereinbart (§ 612 BGB).31) Betriebsvereinbarungen sind wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG i.d.R. nicht möglich, da zur Dauer der Arbeitszeit üblicherweise eine tarifliche Regelung besteht. Im Übrigen gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.

Ist die Arbeitszeit in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag geregelt, muss die Regelung klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein. Dem Transparenzgebot genügt eine Vereinbarung nicht, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten", weil hiermit der Zeitraum, der für die Ermittlung des Durchschnitts maßgeblich ist, nicht festgelegt ist.32) Gleiches gilt für eine Vereinbarung, nach der sich die Arbeitszeit nach der Arbeitsaufgabe richten soll.

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