8/1.4.4 Lage der Arbeitszeit

Autor: Sadtler

Rechtsgrundlagen

Bei der Lage der Arbeitszeit geht es um die Verteilung des vereinbarten Arbeitszeitdeputats auf die einzelnen Wochentage, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitspflicht und ihre Unterbrechung durch Pausen.

Enthält weder der Arbeitsvertrag noch der anwendbare Tarifvertrag Regelungen zur Lage der Arbeitszeit, so kann der Arbeitgeber diese aufgrund seines Direktionsrechts106 Satz 1 GewO) - vorbehaltlich der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) - einseitig bestimmen. Dabei hat er einen weiten Spielraum, der nur durch zwingende gesetzliche und kollektivrechtliche Arbeitszeitregelungen und durch das Gebot der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) eingeschränkt ist.38) So hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass Arbeitnehmer, die Kinder zu versorgen haben, zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten können, soweit dem nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.39)

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