Autor: Sadtler |
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.89) Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit (dazu ausführlich Teil 6/13) nicht kraft seines Direktionsrechts einseitig anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit benötigt er vielmehr eine Rechtsgrundlage in Form einer tarifvertraglichen Ermächtigung, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern.90)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|