8/1.4.6 Kurzarbeit

Autor: Sadtler

Begriff und Einführung

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.89) Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit (dazu ausführlich Teil 6/13) nicht kraft seines Direktionsrechts einseitig anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit benötigt er vielmehr eine Rechtsgrundlage in Form einer tarifvertraglichen Ermächtigung, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern.90)