8/1.4.7 Arbeit auf Abruf

Autor: Sadtler

Begriff und Abgrenzung

Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Ein typischer Fall ist die sogenannte KAPOVAZ-Abrede (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit), die im Rahmen eines vorbestimmten Bezugszeitraums einen festgeschriebenen Arbeitsumfang bestimmt, die Lage der Arbeitszeit jedoch variabel lässt und vom Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig macht.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit der Abrufarbeit sind in § 12 TzBfG geregelt. Nicht erfasst werden Rahmenvereinbarungen über den Abruf der Arbeitsleistung in Form des Abschlusses kurzzeitig befristeter Einzelarbeitsverhältnisse (sog. Tagesaushilfsverträge); derartige Vertragsgestaltungen unterliegen jedoch der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG.103) Ebenso wenig werden Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Überstunden von § 12 TzBfG erfasst.104)

Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit