8/2 Elternzeit

Ruhendes Arbeitsverhältnis

Der Gesetzgeber erkennt die besondere gesellschaftliche Bedeutung von Eltern, die Kleinkinder betreuen und erziehen, sowie deren Doppelbelastung durch Beruf und Familie an.1) Seit 1986 haben Eltern von Kleinkindern das Recht auf Sonderurlaub (ehemals "Erziehungsurlaub", nun "Elternzeit" genannt). Während der Elternzeit ruhen die synallagmatischen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist durch den Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG geschützt. Den finanziellen Schutz übernimmt der Staat teilweise im Rahmen des Sozialrechts, vor allem durch die Gewährung von Elterngeld gem. §§ 1 ff. BEEG. Das Recht auf Elternteilzeit hat ebenfalls Verdienstcharakter.

Gesellschaftspolitische Zielsetzung des BEEG

Seit der Einführung hat der Gesetzgeber den Umfang der Elternzeit auf bis zu drei Jahre ausgedehnt und das Gesetz zugleich genutzt, gesellschaftspolitische Zielsetzungen umzusetzen. So wurde ein Anspruch auf Elternteilzeit begründet, um zum einen Frauen besser im Erwerbsleben zu halten und zum anderen mit den sogenannten Vätermonaten auch klassische Rollenverteilungen aufzubrechen. Die Elternzeit dient damit dazu, die Gleichstellung von Mann und Frau zu effektivieren.

Europarechtliche Vorgaben