8/2.1 Die Merkmale der Elternzeit im Einzelnen

Autor: Rudolf

8/2.1.1 Rechtsnatur

Gestaltungsrecht

Unter den Voraussetzungen des § 15 BEEG hat ein Arbeitnehmer das Recht auf Elternzeit. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers.3) Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht verhindern. Nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG muss er dem Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit bescheinigen. Die Bescheinigung ist nicht Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt.

Elternzeit und Elternteilzeit

Vom Anspruch auf Elternzeit ist der Anspruch auf Elternteilzeit zu unterscheiden (siehe Teil 8/2.2). Die Ansprüche auf Elternzeit und Elternteilzeit können - mit empfindlichen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betroffenen - auseinanderfallen.4) Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Anspruch auf Elternzeit davon abhängig zu machen, dass Elternteilzeit gewährt wird.5)

3)

BAG, Urt. v. 15.04.2008 - 9 AZR 380/07, NZA 2008, 998.

4)

Rancke, in: Rancke, Mutterschutz/Betreuungsgeld/Elterngeld/Elternzeit, 4. Aufl. 2015, § 15 BEEG Rdnr. 37.

5)

BAG, Urt. v. 05.06.2007 - 9 AZR 82/07, NZA 2007, 1352.

8/2.1.2 Anspruchsvoraussetzungen und Verteilung der Elternzeit

. Ist der Antrag unbestimmt - auch nicht durch Auslegung - oder genügt er der Schriftform nicht, ist er rechtlich unwirksam.