8/3.4.1 Informationspflichten

Autor: Rudolf

Aushangpflicht oder elektronische Hinterlegung

Gemäß § 26 MuSchG trifft den Arbeitgeber die Aushangpflicht. Wenn er regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, muss er das MuSchG an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, sofern es für nicht für alle bei ihm Beschäftigten in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat. Allein die Möglichkeit, den Gesetzestext im Internet zu finden, dürfte nicht ausreichend sein.1)

Sprache

Umstritten ist, ob die Informationen über das MuSchG in deutscher Sprache gehalten sein müssen. Die Auffassung, bei der Beschäftigung von Frauen, die der deutschen Sprache nicht kundig sind, müssten zumindest aus Gründen der Fürsorgepflicht Hinweise in ausländischen Sprachen erfolgen, ist abzulehnen.2)

Information der Aufsichtsbehörde